Umsetzung der CSRD in das Bundesrecht
Am 24. Juli 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Umsetzungsgesetzes der CSRD beschlossen.
Der Gesetzentwurf sieht eine Umsetzung vor, welche sich relativ stark an den europäischen Vorgaben orientiert. Diese soll „möglichst bürokratiearm“ erfolgen.
Trotz dieser Vorsätze waren weitreichende Änderungen im HGB, sowie in betroffenen Gesetzen (Aktiengesetz, Genossenschaftsgesetz, Wertpapierhandelsgesetz), sowie in der Wirtschaftsprüferordnung notwendig. Ebenso wurden Anpassungen am LkSG vorgenommen, um Organisationen eine doppelte Berichterstattung in diesem Bereich zu ersparen.
Nachfolgend werden die wichtigsten Umsetzungen aufgelistet:
- Betroffene Unternehmen: die betroffenen Unternehmen werden durch die Vorgaben der Finanzberichterstattung nach § 267 HGB definiert.
- Befreiung von der Berichtspflicht: mittelgroße Unternehmen können von der Berichtspflicht befreit werden, sofern deren Mutterunternehmen eine konsolidierte Berichterstattung im Rahmen des Konzernlageberichtes vornimmt. Für per Definition große Unternehmen besteht diese Möglichkeit nicht.
- CSRD und LkSG: Innerhalb des Nachhaltigkeitsberichtes können auch die Berichtspflichten nach LkSG aufgenommen werden. Unternehmen brauchen also nicht zwei Berichte zu verfassen. In diesem Zuge wurde auch die Einreichungspflicht der LkSG zum 31.12.2025 verlängert.
- Umfang des Nachhaltigkeitberichtes: Diesbezüglich gelten weiterhin die Vorgaben des ESRS. Der Regierungsentwurf sieht hier keine Änderungen vor.
- Prüfung des Berichtes: der Bericht wird durch einen Wirtschaftsprüfer mit „begrenzter Sicherheit“ geprüft. Die EU-Kommission entwickelt hier aktuell Standards, um in den Folgejahren mit „hinreichender Sicherheit“ prüfen zu können. Die in der EU-Richtlinie aufgeführten und zur Prüfung zugelassenen „Erbringer von Bestätigungsleistungen“ werden in Deutschland nicht zur Prüfung berichtigt sein.
Der Gesetzentwurf hält keinerlei größere Überraschungen bereit, zeigt jedoch endgültig auf, dass die CSRD-Richtlinie auch in Deutschland angekommen ist. Organisationen sollten nun folgende Schritte unternehmen:
- Sind wir berichtspflichtig?
- Prüfen Sie, ob Ihre Organisation von den Anforderungen nach Umsatz, Bilanzsumme, Mitarbeiterzahl und Organisationsform betroffen ist.
- Welche Themen müssen berichtet werden?
- Beginnen Sie mit der Anfertigung einer Wesentlichkeitsanalyse . Diese ist Bestandteil der Berichtserstattung und identifiziert die berichtsrelevanten Themen.
- Aufbau der Controllingsysteme
- Bauen Sie ein Nachhaltigkeitscontrolling auf, welches an Ihre bisherigen Controllingsysteme anschließt und die geforderten Daten erheben kann.
- Berichterstattung
- Starten Sie mit der Berichterstattung.
Und wenn Sie sich jetzt denken: Wie sollen wir das alles schaffen?