xit GmbH erarbeitet Vorschlag zur Neuberechnung des Minderleistungsausgleichs

Das Thema ist für Integrations- und Inklusionsfirmen allgegenwärtig: Die Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs für Minderleistung einzelner Mitarbeitender ist oft intransparent, nicht nachvollziehbar und lässt betriebliche Besonderheiten außer Acht. Ein kompliziertes Problem dem sich die xit GmbH derzeit in Zusammenarbeit mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Integrationsbetriebe Hessen e.V. widmet – und dabei eine überraschend einfache Lösung vorschlägt.

Angenommen eine konventionelle Wäscherei mit 10 Mitarbeitern schafft in einer Stunde einen Output von 100 Kilogramm Hotelbettwäsche, ein Inklusionsbetrieb mit derselben Mitarbeiterzahl nur 80 Kilogramm – wäre hier nicht der Schlüssel für eine transparente Berechnung des Minderleistungsausgleichs für Inklusionsbetriebe? Dieser grundsätzlichen Frage widmet sich ein aktuelles Projekt der xit GmbH.

Grundlage bildet dabei ein Forschungsbericht der beiden xit-Mitarbeiter Konrad Bartsch und Prof. Dr. Bernd Halfar. Deren destilliertes Ergebnis: Die Leistungsminderung von Menschen mit Behinderung lässt sich auf individueller Ebene nicht adäquat erfassen. Arbeitsumfelder können sich situativ ändern und Kontexteffekte können je nach Person und Umfeld komplett unterschiedliche Auswirkungen auf die Produktivität eines Unternehmens haben. Es braucht dementsprechend ein Instrument, das die Leistungsminderung in der Summe abbilden kann und nicht bei der schwer monetarisierbaren Einzelfallentscheidung bleibt.

Der Vorschlag, den die xit GmbH dafür erarbeitet hat, soll diese Frage simpel aber effektiv klären. Grundlage der Berechnung des Minderleistungsausgleichs soll dabei nicht mehr die individuelle Minderleistung sein. Stattdessen wird die Differenz in der Produktivität von Inklusionsfirmen im Vergleich zu konventionellen Unternehmen errechnet. Für diese werden von der xit GmbH branchenspezifische Referenzwerte erhoben und aufbereitet, die dann der tatsächlichen Produktivität von Inklusionsfirmen gegenübergestellt werden können.

Bleibt man beim Beispiel der Wäscherei, müssen natürlich auch weitere Faktoren betrachtet werden, um eine sinnvolle Gegenüberstellung von Firmen zu ermöglichen: Befindet sich die Technik auf einem ähnlichen Stand? Werden dieselben Wäschearten gewaschen? Handelt es sich um Inhouse-Wäschereien oder um Wäscheservices?

Erst wenn hier Vergleichbarkeit geschaffen wurde, lassen sich die 20 Kilogramm Produktivitätsunterschied auf die Tatsache zurückführen, dass eine der beiden Firmen ein Inklusionsunternehmen ist. Es lässt sich dann ziemlich genau bestimmen, welchen strukturellen Wettbewerbsnachteil Inklusionsfirmen haben und wie hoch der Minderleistungsausgleich angesetzt sein müsste, um diesen Nachteil auszugleichen.

Diese Berechnung soll nicht nur Impulse für die Diskussion zur Verbesserung des Finanzierungssystems von Inklusionsfirmen geben. Sie soll auch belastbare Hinweise auf die aus Unternehmenssicht wichtige Frage liefern, ob Inklusionsfirmen möglicherweise übersubventioniert oder untersubventioniert sind. Letztlich geht es um Wettbewerbsgerechtigkeit und um sozialpolitische Chancengerechtigkeit – zwei Ziele, die beide gelten und möglicherweise neu ausbalanciert werden müssen.  

Bei Fragen zum Artikel wenden Sie sich gerne an Herrn Prof. Dr. Bernd Halfar.


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