CSRD-Anforderungen an die Werkstätten

CSRD-Berichterstattung: Die Anforderungen für Werkstätten

Der Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD-Richtlinie hat deutlich gemacht, dass die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig auch die Sozialwirtschaft umfassen wird. Insbesondere Werkstätten werden aufgrund ihrer Mitarbeiteranzahl, Umsätze und Nähe zur freien Wirtschaft von den neuen Berichtspflichten betroffen sein. Ein zentraler Bestandteil einer erfolgreichen und aussagekräftigen Berichterstattung ist die Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse. Diese Analyse hilft, jene Inhalte der EU-Norm (ESRS) zu identifizieren, die speziell für das Unternehmen relevant bzw. wesentlich und daher auch berichtspflichtig sind. Doch wie gelingt eine solche Analyse für Werkstätten? Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Schritte und Praxistipps vor.

Schritt 1: Identifikation der relevanten Stakeholder

Die EU-Vorgaben verlangen, dass Stakeholder der Organisation aktiv in die Ermittlung der relevanten Berichtsinhalte einbezogen werden. Um diesen Prozess zielgerichtet zu gestalten, empfiehlt es sich vorab eine umfassende Stakeholder-Analyse durchzuführen. Wichtige Schritte dabei sind:

  • Priorisierung der Stakeholder: Welche Stakeholder sind besonders relevant für die Organisation und sollten in den Prozess miteinbezogen werden? 
  • Definition der spezifischen Themen für die Befragung: Welche Stakeholder sollten zu welchen Themen der ESRS befragt werden? 
  • Festlegung des Befragungssettings (z. B. persönlich, online, in Workshops): Wie kann ich die Befragung der verschiedenen Stakeholdergruppen organisieren? 
  • Durchführung und Auswertung der Befragung
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Umsetzung der CSRD in das Bundesrecht

Am 24. Juli 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Umsetzungsgesetzes der CSRD beschlossen. 

Der Gesetzentwurf sieht eine Umsetzung vor, welche sich relativ stark an den europäischen Vorgaben orientiert. Diese soll „möglichst bürokratiearm“ erfolgen. 

Trotz dieser Vorsätze waren weitreichende Änderungen im HGB, sowie in betroffenen Gesetzen (Aktiengesetz, Genossenschaftsgesetz, Wertpapierhandelsgesetz), sowie in der Wirtschaftsprüferordnung notwendig. Ebenso wurden Anpassungen am LkSG vorgenommen, um Organisationen eine doppelte Berichterstattung in diesem Bereich zu ersparen. 

Nachfolgend werden die wichtigsten Umsetzungen aufgelistet: 

  • Betroffene Unternehmen: die betroffenen Unternehmen werden durch die Vorgaben der Finanzberichterstattung nach § 267 HGB definiert.
  • Befreiung von der Berichtspflicht: mittelgroße Unternehmen können von der Berichtspflicht befreit werden, sofern deren Mutterunternehmen eine konsolidierte Berichterstattung im Rahmen des Konzernlageberichtes vornimmt. Für per Definition große Unternehmen besteht diese Möglichkeit nicht.
  • CSRD und LkSG: Innerhalb des Nachhaltigkeitsberichtes können auch die Berichtspflichten nach LkSG aufgenommen werden. Unternehmen brauchen also nicht zwei Berichte zu verfassen. In diesem Zuge wurde auch die Einreichungspflicht der LkSG zum 31.12.2025 verlängert. 
  • Umfang des Nachhaltigkeitberichtes: Diesbezüglich gelten weiterhin die Vorgaben des ESRS. Der Regierungsentwurf sieht hier keine Änderungen vor. 
  • Prüfung des Berichtes: der Bericht wird durch einen Wirtschaftsprüfer mit „begrenzter Sicherheit“ geprüft. Die EU-Kommission entwickelt hier aktuell Standards, um in den Folgejahren mit „hinreichender Sicherheit“ prüfen zu können. Die in der EU-Richtlinie aufgeführten und zur Prüfung zugelassenen „Erbringer von Bestätigungsleistungen“ werden in Deutschland nicht zur Prüfung berichtigt sein. 

Der Gesetzentwurf hält keinerlei größere Überraschungen bereit, zeigt jedoch endgültig auf, dass die CSRD-Richtlinie auch in Deutschland angekommen ist. Organisationen sollten nun folgende Schritte unternehmen: 

  1. Sind wir berichtspflichtig?
  • Prüfen Sie, ob Ihre Organisation von den Anforderungen nach Umsatz, Bilanzsumme, Mitarbeiterzahl und Organisationsform betroffen ist. 
  1. Welche Themen müssen berichtet werden? 
  • Beginnen Sie mit der Anfertigung einer Wesentlichkeitsanalyse . Diese ist Bestandteil der Berichtserstattung und identifiziert die berichtsrelevanten Themen. 
  1. Aufbau der Controllingsysteme 
  • Bauen Sie ein Nachhaltigkeitscontrolling auf, welches an Ihre bisherigen Controllingsysteme anschließt und die geforderten Daten erheben kann. 
  1. Berichterstattung 

Und wenn Sie sich jetzt denken: Wie sollen wir das alles schaffen? 

Wir helfen gerne!


Nachhaltigkeit geht nicht ohne Sozialwirtschaft

Wir behaupten: Nachhaltigkeit geht nicht ohne Sozialwirtschaft. Warum? Weil neun der 17 Sustainable Development Goals die Leistungen der Sozialwirtschaft brauchen, um erreicht oder verbessert zu werden.

Quelle: 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung; www.17ziele.de.

Nachhaltigkeit ist mehr als Ökologie

Dass Nachhaltigkeit mehr ist als nur Wasser sparen, Öko-Strom einzukaufen und Müll zu trennen haben mittlerweile alle verstanden. Nachhaltigkeit wirft das Licht auf die drei großen Säulen Ökologie, Soziales und Governance. Alle müssen mit anpacken, damit die Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Develepment Goals SDGs) erreicht werden. Deshalb tasten sich gerade auch viele soziale Organisationen an das Thema Nachhaltigkeit heran. Sie machen erste Erfahrungen mit Wesentlichkeitsanalysen und Nachhaltigkeitsberichten und stellen sich die Frage, was ist unser Beitrag zur Nachhaltigkeit?

Klar, soziale Organisationen beschäftigen Mitarbeitende, konsumieren Güter, produzieren Müll, sind meist auch Inhaber von großen, häufig alten Gebäuden, einem Fuhrpark und größeren Bodenflächen. Hier können sie nachhaltiger agieren. Aber häufig wird ein entscheidender Beitrag der sozialen Organisationen vergessen: Soziale Organisationen sind die Lösung, um soziale Nachhaltigkeit zu fördern.

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CSRD, ESRS und LkSG – Was ist das und betrifft das mich?

Im Rahmen der Nachhaltigkeitsdebatte sind aktuell vor allem die Begriffe CSRD und ESRS in aller Munde. Doch was steckt hinter diesen Abkürzungen?  

CSRD-Berichterstattung


Die Einführung der Coporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU markiert einen Meilenstein in der einheitlichen Regelung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und definiert klare Standards, sowie einen konkreten Berichtsaufbau bekannt als ESRS (European Sustainability Reporting Standard). Ab dem 01.01.2025 wird diese Richtlinie zunächst große Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffen, welche auch schon von der Vorgängerregelung der NFRD (Non-Financial Reporting Directive) betroffen waren. Der Einflussbereich der Richtlinie wird über die kommenden Jahre schrittweise erweitert. Schließlich werden ab dem Berichtsjahr 2026 auch Klein- und Mittelunternehmen mit Kapitalmarktorientierung berichtspflichtig sein. Dies wird auch viele Organisationen innerhalb der Sozialwirtschaft betreffen. Insbesondere jene Organisationen, welche in (g)GmbHs organisiert sind. 

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Wesentlichkeitsanalyse

CSRD-Berichterstattung und Wesentlichkeitsanalyse


Die bevorstehende Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU markiert einen Meilenstein in der einheitlichen Regelung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und definiert klare Standards, bekannt als ESRS (European Sustainability Reporting Standard). Ab dem 01.01.2025 wird diese Richtlinie zunächst große Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffen, welche auch schon von der Vorgängerregelung der NFRD (Non-Financial Reporting Directive) betroffen waren. Der Einflussbereich der Richtlinie wird über die kommenden Jahre schrittweise erweitert. Schließlich werden ab dem Berichtsjahr 2026 auch Klein- und Mittelunternehmen mit Kapitalmarktorientierung berichtspflichtig sein. Dies wird auch viele Organisationen innerhalb der Sozialwirtschaft betreffen; insbesondere jene Organisationen, die (g)GmbHs als Rechtsform aufweisen.  

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Überblick über Nachhaltigkeitsberichtssysteme

Gängige Nachhaltigkeitsberichtsysteme


Bereits vor der Etablierung der CSRD-Berichterstattung hatte sich eine Vielzahl an Berichtsystemen für die Nachhaltigkeit. Die bekanntesten werden im Folgenden kurz vorgestellt.  

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5 Learnings aus unserem Erasmus+ Projekt eco3

Integration von Nachhaltigkeit in Studiengänge der Sozialen Arbeit

eco3 Logo

Von 2020 bis 2023 entwickelten wir mit den vier Hochschulen BABES-BOLYAI University, FH Campus Wien, Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt und University of Ostrava, sowie dem österreichischen Experten für Ökologie akaryon GmbH, in über 1.300 Stunden Lehr- und Lernmaterial für Nachhaltigkeit. Sie werden bereits in der Lehre für Studiengänge der Sozialen Arbeit oder verwandte Studiengänge (z.B. Sozial- und Gesundheitswirtschaft, Sozialmanagement) eingesetzt. Die Inhalte basieren auf fundierten wissenschaftlichen Ergebnissen und verbinden Nachhaltigkeit, Sozialmanagement und moderne Lern- und Lehrmethoden.

Die Materialien für die Lehre zu allem rund um Nachhaltigkeit in der Sozialwirtschaft stehen zum kostenfreien Download auf der Projekt-Homepage bereit. Sie können auch für organisationsinterne oder auch persönliche Weiterbildung genutzt werden.

Wir wollen nun nochmal unsere Learnings aus dem transnationalen Projekt zur Nachhaltigkeit in der Sozialwirtschaft eco3 mit Ihnen teilen.

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Interview mit unserem Kooperationspartner Aaron Jakob

Aaron Jakob ist seit 25 Jahren im Bereich der Unternehmenssimulation und -beratung bei der Jakob Management Consulting GmbH tätig. Im Jahr 2019 gründete er die Simulationcompany, die sich auf die Entwicklung digitaler Tools spezialisiert hat, um Unternehmen bei Transformationsprozessen zu unterstützen. In diesem Zuge ist auch das Tool neXus entstanden, welches wir im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse nutzen. In einem kurzen Interview können Sie unseren Partner näher kennenlernen. 

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Ihr Weg in die Nachhaltigkeit mit der xit GmbH


Um Sie auf dem Weg zum nachhaltigen Sozialunternehmen bestmöglich beraten und begleiten zu können, bieten wir Ihnen ein umfassendes Nachhaltigkeitsportfolio. Dabei profitieren Sie von unserem sozialwirtschaftlichem Branchenwissen.

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