Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen – wie funktioniert’s?

Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) stellt Finanzierungsträger und Leistungserbringer in der Sozialwirtschaft vor große Herausforderungen. Während Teile des Gesetzes bereits umgesetzt sind (z.B. Andere Leistungsanbieter und Budget für Arbeit, Verbesserungen im Hinblick auf die Vermögenssituation von Menschen mit Behinderung), stehen zum 01.01.2020 weitere Änderungen an wie z.B. die Neugestaltung der Bedarfsfeststellung und Hilfeplanung, eine verstärkte Sozialraumorientierung und Individualisierung, verbesserte Wahlmöglichkeiten, das Poolen von Leistungen, die Wirkungs- und Wirksamkeitsorientierung als neue Prüfkategorien für Angebote, die Umstrukturierung des bisherigen stationäen Wohnens in „besondere Wohnformen“ und insbesondere die Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen zur Teilhabe.

Aktuell ist die Trennung der teilhaberelevanten Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen das beherrschende Thema in der Eingliederungshilfe. Insbesondere deshalb, weil damit auch eine neue Finanzierungslogik entsteht. Für die existenzsichernden Leistungen ist nicht mehr die EGH zuständig, sondern der Träger der Grundsicherung, der die entsprechenden Mittel zudem nicht mehr an die Einrichtung, sondern direkt an den Klienten zahlt. Die Klienten können dann beim Leistungserbringer entsprechende Dienstleistungen kaufen.

Die Umsetzung dieser Neuregelung geschieht in einem quasi experimentellen Design, weil es einerseits keine Erfahrungen mit den neuen Finanzierungsgrundlagen gibt und andererseits die Anpassungen in einem eng definierten Zeitraum umgesetzt werden müssen.

Dabei gibt es zahlreiche Fragen:

  • Wie genau funktioniert die Umstellung, nach welcher Systematik wird umgestellt?
  • Welche Flächen sind den Fachleistungen, welche Flächen sind dem Bewohner zuzuordnen?
  • Wie werden Sondernutzungen, z.B. eingestreute Intensivplätze oder Flächen zur Gestaltung des Tages behandelt?
  • Wie geht man mit historisch gewachsener Infrastruktur und Campus-Anlagen um?
  • Gilt Mietrecht oder werden die Bewohner weiterhin Wohn- und Betreuungsverträge abschließen?
  • Welche Kosten sind in Zukunft dem Regelbedarf und den Kosten der Unterkunft uzuordnen, welche Kosten der Fachleistung?
  • Reicht zur Refinanzierung der Kosten der Unterkunft (KdU) die ortsübliche Miete (plus 25 %)?
  • Welche administrativen Vorläufe braucht die Umstellung bei den Trägern der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung?
  • Welche Informationen brauchen die Träger der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung von den Leistungserbringern?
  • Können (und wenn ja, in welcher Höhe) in den KdU Ausfallrisiken, Vorhaltekosten, Verwaltungsaufwendungen abgebildet werden? Falls ja: mit Ist-Kosten als Pauschale?
  • In welcher Form finden andere rechtliche Grundlagen (z.B. Zweite Berechnungsverordnung (II. BV), Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), DIN ISO 277 etc.) im Rahmen dieses Prozesses Anwendung?

Die Liste der Fragen ließe sich leicht fortsetzen und verdeutlicht, welches Themenspektrum hier angesprochen ist.

In den letzten Monaten haben wir hierzu in verschiedenen Projekten sowohl mit Kostenträgern als auch mit Leistungserbringern Lösungen für diese Fragen entwickelt. Hierzu gehören Instrumente zur Trennung von Fach- und existenzsichernde Leistungen, die Flächen und Kosten berücksichtigen, ein Muster für eine Roadmap, um den Transformationsprozess zu organisieren, Musterdokumente etc.

Wir können Sie auf der Basis unserer vertieften Kenntnisse aus zurückliegenden Projekten sowie unserer Kenntnis der in der „Szene“ diskutierten Modelle und Lösungsvorschläge effizient und effektiv bei diesem Prozess begleiten.

Für Fragen und Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an unsere Kollegen Katharina Packmohr und Stefan Löwenhaupt.


» zurück zum Newsletter