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Aktuelles

Umsetzung der CSRD in das Bundesrecht

Am 24. Juli 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Umsetzungsgesetzes der CSRD beschlossen. 

Der Gesetzentwurf sieht eine Umsetzung vor, welche sich relativ stark an den europäischen Vorgaben orientiert. Diese soll „möglichst bürokratiearm“ erfolgen. 

Trotz dieser Vorsätze waren weitreichende Änderungen im HGB, sowie in betroffenen Gesetzen (Aktiengesetz, Genossenschaftsgesetz, Wertpapierhandelsgesetz), sowie in der Wirtschaftsprüferordnung notwendig. Ebenso wurden Anpassungen am LkSG vorgenommen, um Organisationen eine doppelte Berichterstattung in diesem Bereich zu ersparen. 

Nachfolgend werden die wichtigsten Umsetzungen aufgelistet: 

  • Betroffene Unternehmen: die betroffenen Unternehmen werden durch die Vorgaben der Finanzberichterstattung nach § 267 HGB definiert.
  • Befreiung von der Berichtspflicht: mittelgroße Unternehmen können von der Berichtspflicht befreit werden, sofern deren Mutterunternehmen eine konsolidierte Berichterstattung im Rahmen des Konzernlageberichtes vornimmt. Für per Definition große Unternehmen besteht diese Möglichkeit nicht.
  • CSRD und LkSG: Innerhalb des Nachhaltigkeitsberichtes können auch die Berichtspflichten nach LkSG aufgenommen werden. Unternehmen brauchen also nicht zwei Berichte zu verfassen. In diesem Zuge wurde auch die Einreichungspflicht der LkSG zum 31.12.2025 verlängert. 
  • Umfang des Nachhaltigkeitberichtes: Diesbezüglich gelten weiterhin die Vorgaben des ESRS. Der Regierungsentwurf sieht hier keine Änderungen vor. 
  • Prüfung des Berichtes: der Bericht wird durch einen Wirtschaftsprüfer mit „begrenzter Sicherheit“ geprüft. Die EU-Kommission entwickelt hier aktuell Standards, um in den Folgejahren mit „hinreichender Sicherheit“ prüfen zu können. Die in der EU-Richtlinie aufgeführten und zur Prüfung zugelassenen „Erbringer von Bestätigungsleistungen“ werden in Deutschland nicht zur Prüfung berichtigt sein. 

Der Gesetzentwurf hält keinerlei größere Überraschungen bereit, zeigt jedoch endgültig auf, dass die CSRD-Richtlinie auch in Deutschland angekommen ist. Organisationen sollten nun folgende Schritte unternehmen: 

  1. Sind wir berichtspflichtig?
  • Prüfen Sie, ob Ihre Organisation von den Anforderungen nach Umsatz, Bilanzsumme, Mitarbeiterzahl und Organisationsform betroffen ist. 
  1. Welche Themen müssen berichtet werden? 
  • Beginnen Sie mit der Anfertigung einer Wesentlichkeitsanalyse . Diese ist Bestandteil der Berichtserstattung und identifiziert die berichtsrelevanten Themen. 
  1. Aufbau der Controllingsysteme 
  • Bauen Sie ein Nachhaltigkeitscontrolling auf, welches an Ihre bisherigen Controllingsysteme anschließt und die geforderten Daten erheben kann. 
  1. Berichterstattung 

Und wenn Sie sich jetzt denken: Wie sollen wir das alles schaffen? 

Wir helfen gerne!


Umsetzung des neuen Personalbemessungsverfahrens nach §113c SGB XI

Das neue Personalbemessungsverfahren in der Alten- und Langzeitpflege, das seit dem 1. Juli 2023 gilt, soll die Arbeitsbedingungen in der Pflege verbessern. Auf Basis bundeseinheitlicher Personalschlüssel wird Einrichtungen die Möglichkeit geboten, eine höhere Personalausstattung mit Pflege- und Betreuungskräften als bisher zu vereinbaren. Das neue Verfahren orientiert sich am Case-Mix und ermöglicht eine kompetenzorientierte Aufgabenverteilung innerhalb der drei Qualifikationsniveaus von Mitarbeitergruppen.
Außerdem soll berücksichtigt werden, dass spätestens bis Dezember 2025 die zusätzlichen Fachkräfte nach §8 Abs. 6 SGB XI sowie die zusätzlichen Hilfskräfte nach §84 Abs. 9 SGB XI in das neue Pflegesatzverfahren übertragen werden müssen.
Papier ist geduldig – damit das neue Personalbemessungssystem tatsächlich auch in der Praxis ankommt, sind umfassende Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahmen erforderlich. Hierzu gehört u.a. die Einführung eines neuen Pflegeorganisationssystems, das Prinzipien der Bezugs- und Funktionspflege integriert.

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SDG Kreis

Nachhaltigkeit geht nicht ohne Sozialwirtschaft

Wir behaupten: Nachhaltigkeit geht nicht ohne Sozialwirtschaft. Warum? Weil neun der 17 Sustainable Development Goals die Leistungen der Sozialwirtschaft brauchen, um erreicht oder verbessert zu werden.

Quelle: 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung; www.17ziele.de.

Nachhaltigkeit ist mehr als Ökologie

Dass Nachhaltigkeit mehr ist als nur Wasser sparen, Öko-Strom einzukaufen und Müll zu trennen haben mittlerweile alle verstanden. Nachhaltigkeit wirft das Licht auf die drei großen Säulen Ökologie, Soziales und Governance. Alle müssen mit anpacken, damit die Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Develepment Goals SDGs) erreicht werden. Deshalb tasten sich gerade auch viele soziale Organisationen an das Thema Nachhaltigkeit heran. Sie machen erste Erfahrungen mit Wesentlichkeitsanalysen und Nachhaltigkeitsberichten und stellen sich die Frage, was ist unser Beitrag zur Nachhaltigkeit?

Klar, soziale Organisationen beschäftigen Mitarbeitende, konsumieren Güter, produzieren Müll, sind meist auch Inhaber von großen, häufig alten Gebäuden, einem Fuhrpark und größeren Bodenflächen. Hier können sie nachhaltiger agieren. Aber häufig wird ein entscheidender Beitrag der sozialen Organisationen vergessen: Soziale Organisationen sind die Lösung, um soziale Nachhaltigkeit zu fördern.

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CSRD, ESRS und LkSG – Was ist das und betrifft das mich?

Im Rahmen der Nachhaltigkeitsdebatte sind aktuell vor allem die Begriffe CSRD und ESRS in aller Munde. Doch was steckt hinter diesen Abkürzungen?  

CSRD-Berichterstattung


Die Einführung der Coporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU markiert einen Meilenstein in der einheitlichen Regelung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und definiert klare Standards, sowie einen konkreten Berichtsaufbau bekannt als ESRS (European Sustainability Reporting Standard). Ab dem 01.01.2025 wird diese Richtlinie zunächst große Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffen, welche auch schon von der Vorgängerregelung der NFRD (Non-Financial Reporting Directive) betroffen waren. Der Einflussbereich der Richtlinie wird über die kommenden Jahre schrittweise erweitert. Schließlich werden ab dem Berichtsjahr 2026 auch Klein- und Mittelunternehmen mit Kapitalmarktorientierung berichtspflichtig sein. Dies wird auch viele Organisationen innerhalb der Sozialwirtschaft betreffen. Insbesondere jene Organisationen, welche in (g)GmbHs organisiert sind. 

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Baum in Kugel eco3

Wesentlichkeitsanalyse

CSRD-Berichterstattung und Wesentlichkeitsanalyse


Die bevorstehende Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU markiert einen Meilenstein in der einheitlichen Regelung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und definiert klare Standards, bekannt als ESRS (European Sustainability Reporting Standard). Ab dem 01.01.2025 wird diese Richtlinie zunächst große Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffen, welche auch schon von der Vorgängerregelung der NFRD (Non-Financial Reporting Directive) betroffen waren. Der Einflussbereich der Richtlinie wird über die kommenden Jahre schrittweise erweitert. Schließlich werden ab dem Berichtsjahr 2026 auch Klein- und Mittelunternehmen mit Kapitalmarktorientierung berichtspflichtig sein. Dies wird auch viele Organisationen innerhalb der Sozialwirtschaft betreffen; insbesondere jene Organisationen, die (g)GmbHs als Rechtsform aufweisen.  

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